Wednesday 26 October 2011

Gesetz über das Grundeinkommen


Gesetz über das Grundeinkommen in der Bundesrepublik Deutschland
- Bundesgrundeinkommensgesetz - BGrEG -



Präambel


In der Erkenntnis, dass alle Menschen gleich an Rechten sind und der verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Achtung und Wahrung der Würde jedes einzelnen Menschen, verwirklicht das Deutsche Volk in gemeinsamer Solidarität die existenzielle Sicherheit aller Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Durch die Zahlung des Grundeinkommens sollen die Menschen in Deutschland von Armut und Existenznot für alle Zeiten befreit werden.



Erster Abschnitt - Allgemeiner Teil


§1 Definition und Geltungsbereich

(1) Das Grundeinkommen ist eine Geldleistung, welches zur Sicherung der physischen Existenz und der sozialen Teilhabe dient. Es soll dem Auftrag des Grundgesetzes, insbesondere dem Art. 1 GG allumfassend Rechnung tragen.
(2) Das Grundeinkommen ersetzt alle Sozialleistungen, die durch den Bund, die Länder und/oder Kommunen gesetzlich geregelt sind.
(3) Das sich durch dieses Gesetz ergebene Recht über das Grundeinkommen findet allgemeine Anwendung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit andere Regelungen dieses Gesetzes nicht anderes bestimmen.


§2 Bestandteile des Grundeinkommens

(1) Das Grundeinkommen besteht aus dem Existenzgeld, dem Wohnungsgeld und dem Gesundheitsgeld.
(2) Das Existenzgeld dient zur Sicherung der physischen Existenz und der sozialen Teilhabe.
(3) Das Wohnungsgeld dient zur Deckung der Kosten der Hauptwohnung.
(4) Das Gesundheitsgeld ist der Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung.


§3 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf das Grundeinkommen hat, wer mit ständigem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und auch hier seinen Lebensmittelpunkt hat.
(2) Keinen Lebensmittelpunkt hat, wer weniger als 280 Tage eines Kalenderjahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. (Anmerkung: ich persönlich hätte gerne auch die Möglichkeit außerhalb des Landes über ein BGE verfügen zu können)


§4 Allgemeine Anspruchsregelungen

(1) Die Auszahlung des Grundeinkommens erfolgt in Euro.
(2) Der Anspruch auf das Grundeinkommen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
(3) Die Auszahlung erfolgt zum Ersten eines jeden Monats durch die Bundesagentur für Einkommen.
(4) Vorschusszahlungen und/oder Teilzahlungen sind unzulässig.


§5 Verfügungsgewalt

(1) Der Anspruchsberechtigte kann über sein Grundeinkommen frei verfügen.
(2) Sofern ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde, verfügt dieser verantwortungsvoll über das Grundeinkommen des Anspruchsberechtigten und in dessen Sinne.
(3) Eine Pfändung des Grundeinkommens ist ohne Einwilligung des Anspruchsberechtigten nicht zulässig.
(4) Eltern übernehmen für ihre Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Verfügungsgewalt über das Grundeinkommen.



Zweiter Abschnitt - Bestandteile des Grundeinkommens


Unterabschnitt 1 - Berechnung des Grundeinkommens


§6 Bildung eines Ausschusses im Bundestag

(1) Der Bundestag bildet einen ständigen Ausschuss für das Grundeinkommen.
(2) Dem Ausschuss gehören neben den Fraktionen des Bundestages zur Hälfte Vertreter aus der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Medizin an. Die Vertreter haben Stimm- und Rederecht. Dem Ausschuss gehören nicht mehr als 100 Mitglieder an.
(3) Der Ausschuss ist für die Berechnung des Grundeinkommens und die jährliche zum 31. Oktober stattfindende Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt zuständig.
(4) Der Ausschuss hat das Recht und die Pflicht alle relevanten Informationen einzuholen und zu erhalten, sowie diese Informationen entsprechend des Grundgesetzes und dieses Gesetzes auszuwerten und in die Berechnung des Grundeinkommens einfließen zu lassen.
(5) Die Vertreter aus der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Medizin werden durch Los bestimmt und ist eine Bürgerpflicht. Die Losung findet im Bundestag statt.
(6) Der Bundestag beschließt eine Geschäftsordnung die Näheres regelt, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält.


§7 Gebot der Verhältnismäßigkeit

(1) Die Festlegung der kalenderjährlichen Höhe des Grundeinkommens erfolgt unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
(2) Das Gesamtbudget des Jahresgrundeinkommens darf höchstens dreiviertel der jährlichen deutschen Wirtschaftskraft entsprechen.


§8 Berechnungsgrundlagen des Existenzgeldes

(1) Für die Berechnung des Existenzgeldes ist der durchschnittlich unabweisbare, altersgerechte Bedarf zur Sicherung der physischen Existenz und der sozialen Teilhabe maßgebend.
(2) Der Ausschuss für das Grundeinkommen kann das Existenzgeld nach Alter und Region staffeln.
(3) Folgende Faktoren müssen für die Berechnung des Existenzgeldes berücksichtigt werden:
1. Entwicklungsförderung für Kinder unter 6 Jahren,
2. Schulförderung und Förderung der Chancengleichheit für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren,
3. Ausbildungsförderung, insbesondere Berufsausbildung und weiterführende Schulbildung, für Jugendliche und Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren,
4. Tätigkeitsförderung für Erwachsene zwischen 25 und 60 Jahren,
5. Förderung einer angemessenen Altersruhe für Erwachsene ab 61 Jahren.


§9 Berechnungsgrundlage des Wohnungsgeldes

(1) Grundlage für die Berechnung des Wohnungsgeldes ist der durchschnittliche Mietpreisspiegel der Regierungsbezirke für einen Quadratmeter Wohnfläche.
(2) Der Ausschuss für das Grundeinkommen staffelt das Wohnungsgeld nach Region.


§10 Berechnungsgrundlage des Gesundheitsgeldes

(1) Die Grundlage für die Berechnung des Gesundheitsgeldes bildet das Gesamtbudget der jährlichen Aufwendungen für die Gesundheitsversorgung in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausgenommen hiervon sind nichtmedizinisch indizierte Maßnahmen.
(3) Das Gesundheitsgeld wird unmittelbar an den Gesundheitsfonds durch das zuständige Finanzamt überwiesen. Damit bildet das Gesundheitsgeld nur einen mittelbaren Teil des Grundeinkommens.
(4) Der Ausschuss für das Grundeinkommen kann das Gesundheitsgeld nach Alter und Region staffeln.


§11 Mehrbedarfe

(1) Der Ausschuss für das Grundeinkommen berechnet eine Sonderleistung, die bedarfsorientiert mögliche Mehrbedarfe deckt.
(2) Mehrbedarfe können nur auf Grund von Krankheit, angeborener und/oder unfallbedingter Behinderung entstehen.
(3) Von Absatz 2 sind selbstverschuldete Behinderungen oder Krankheiten, die nicht selbst Ursache einer Krankheit oder Behinderung sind oder waren, ausgenommen.



Unterabschnitt 2 - Anspruchsregelungen


§12 Existenzgeld für Kinder und Jugendliche

(1) Das Existenzgeld für Kinder und Jugendliche soll neben der Sicherung der physischen Existenz und der sozialen Teilhabe zur Förderung der körperlichen, seelischen, sozialen und schulischen Entwicklung dienen.
(2) Die Eltern sind verpflichtet das Existenzgeld für ihre Kinder verantwortungsvoll zu verwenden.
(3) Die Eltern dürfen das Existenzgeld ihrer Kinder nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.


§13 Existenzgeld für Erwachsene

(1) Das Existenzgeld für Erwachsene soll vorrangig der Sicherung der physischen Existenz und der sozialen Teilhabe dienen.
(2) Für die Verwendung des Existenzgeldes ist der Anspruchsberechtigte selbstverantwortlich.


§13a Anspruchsumfang im Maßregel- und Strafvollzug

(1) Wer sich im Maßregelvollzug oder Strafvollzug befindet, ist für die Sicherung seiner physischen Existenz selbstverantwortlich und muss dafür sein Existenzgeld einsetzen.
(2) Das Existenzgeld verringert sich nach Nummer 1 um den Betrag der für die Sicherung der sozialen Teilhabe dient.


§14 Wohnungsgeldbestimmungen

(1) Anspruch auf Wohnungsgeld nach §3 dieses Gesetzes hat jeder, der sich als Hauptmieter oder Eigentümer der Hauptwohnung ausweist.
(2) Wer Anspruch auf Wohnungsgeld erhebt, muss als Nachweis den entsprechenden Mietvertrag vorlegen oder den entsprechenden Eintrag im Grundbuch nachweisen.
(3) Häuser sind gemäß dieses Gesetzes Wohnungen.
(4) Es entsteht nur für die Hauptwohnung einen Anspruch auf Wohnungsgeld.


§14a Verwendung des Wohnungsgeldes

Der Anspruchsberechtigte ist für die Verwendung des Wohnungsgeldes selbstverantwortlich.


§15 Träger

Träger des Grundeinkommens ist die Bundesagentur für Einkommen.



Dritter Abschnitt - Abschlussbestimmungen


§16 Verwirkung

(1) Wer wegen §§ 80 bis 83 StGB, §§ 88, 89 und 89a StGB rechtskräftig verurteilt wurde, hat seinen Anspruch auf das Grundeinkommen verwirkt.
(2) Die Verwirkung entfällt, wenn der Bundespräsident es persönlich bestimmt.


§17 Missbrauchsausschluss

(1) Es entsteht nur ein Anspruch auf das Grundeinkommen für jeden Anspruchsberechtigten.
(2) Mehrfache Antragsstellung führt nicht zu weiteren Ansprüchen.


§18 Streitfälle

(1) In Fällen von Streitigkeiten über Höhe und Umfang des Anspruches auf Grundeinkommen, ist dieses Gesetz nach seinem inhaltlichen Sinn auszulegen.
(2) Die Sozialgerichtsbarkeit ist für das Recht dieses Gesetzes zuständig.


§19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des __.__.____ in Kraft.


 

Autor: Tobias Schwarz

Liebe Gegner und Befürworter,

ich bin ein normaler Mensch, kein Jurist und habe versucht mir vorzustellen, wie ein Gesetz über das Grundeinkommen aussehen kann. Ich möchte nicht mit den gleichen Maßstäben wie professionelle Volljuristen gemessen werden. Ich habe auch versucht in diesen Entwurf Ansätze aus verschiedenen Positionen zum Grundeinkommen einfliessen zu lassen. Beispiel wäre hierzu die regionale Staffelung, der Umgang mit Straftätern und GE oder die Aufspaltung des GE in drei Bestandteile. Für mich persönlich ist erstaunlich, dass im Prinzip das heutige SGB, welches aus 12 Büchern besteht auf ein Gesetzbuch reduziert werden kann. Ich hoffe, dass dieser Entwurf breite Diskussion findet.