Friday 20 December 2013

Inge Hannemanns Petition endet mit 90.688 Unterschriften





Wie geht es nun weiter?

Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Der Absender der Petition – also der Petent – erhält daraufhin per Post eine Eingangsbestätigung.

Jede Petition wird abhängig vom Thema an das entsprechende Eingabereferat geleitet. Von dort werden das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten gebeten. Diese Stellungnahme wird im nächsten Schritt vom Ausschuss geprüft.

Nicht selten kommt es vor, dass die Petition bereits nach der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, kommt es in aller Regel zum so genannten Berichterstatterverfahren: Die Petitionsakte einschließlich einer begründeten Beschlussempfehlung wird dabei von mindestens zwei Abgeordneten, die der Regierungskoalition und der Opposition angehören, geprüft. Abschließend berät der Petitionsausschuss die Petition und verabschiedet eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag dann beschließt. Der Petent wird abschließend über das Ergebnis der Beratungen zu seiner Petition informiert.

Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der der Bundesregierung übermittelt wird. Dabei sind unterschiedlich weitreichende Beschlüsse möglich, mit denen die Bundesregierung aufgefordert wird, im Sinne der Petition tätig zu werden.

Es gibt zudem einige Mittel, der sich die Abgeordneten in der parlamentarischen Prüfung einer Petition bedienen können, um Druck auf das zuständige Ministerium oder die Bundesbehörde auszuüben: So kann der Ausschuss Akten zum strittigen Fall einfordern oder Zeugen anhören. Auch gibt es Ortstermine, bei denen sich die Abgeordneten persönlich ein Bild vom Gegenstand der Petition machen können. Zu den schärfsten Mitteln des Ausschusses gehört die Möglichkeit, ein Mitglied der Regierung wegen des Verhaltens der ihm unterstehenden Behörde in den Ausschuss zu laden. Manchmal reicht schon die Ankündigung einer Ladung, um ein Ministerium zum Umdenken zu bewegen.


Die jeweilige Petition verläuft in folgenden Schritten:

1. Das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag ist ein schriftliches Verfahren. Petitionen auf elektronischem Wege erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie auf einem der dafür im Internet zur Verfügung gestellten Formulare eingereicht werden.

2. Parlamentarisch beraten werden Bitten zur Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die Tätigkeit von Bundesbehörden.

3. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen, werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit eine Landeszuständigkeit gegeben ist. Da der Deutsche Bundestag keine gerichtliche Instanz ist, kann er weder Urteile aussprechen noch Gerichtsentscheidungen aufheben oder abändern.

4. Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch erfasst. Der Absender der Petition (Petent) erhält eine Eingangsbestätigung.

5. Soweit erforderlich bittet der Petitionsausschuss das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme.

6. Die Stellungnahme des Bundesministeriums oder der Aufsichtsbehörde wird vom Ausschuss-dienst geprüft.

7. Kann die Petition nach der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden, wird dies dem Petenten mitgeteilt. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen. Der Deutsche Bundestag beschließt entsprechend dieser Empfehlung.

8. Ergibt die Prüfung des Ausschussdienstes, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Dem Petenten wird das Ergebnis der Prüfung in einem vereinfachten Verfahren durch den Ausschussdienst mitgeteilt. Der Petent kann somit sein Anliegen noch einmal kritisch über-prüfen und entscheiden, ob er seine Petition aufrechterhält.

b) Der Ausschussdienst erstellt für die parlamentarische Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung. Der Petitionsausschuss berät die Petition und verabschiedet eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt. Der Petent wird dann abschließend über das Ergebnis der Beratungen zu seiner Petition informiert.

9. Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der dem Petenten und der Bundesregierung übermittelt wird.

10. Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre abweichende Haltung gegenüber dem Petitionsausschuss begründen.



Weiterführende Informationen







Siehe auch: Medien ignoriern Petition




Am 17.03.2014 wird über die Petition öffentlich beraten.



Hier zwei Ergebnisse aus der Vergangenheit, wie über Anträge die Sanktionen abzuschaffen entschieden wurde:



Petition 6785 von Ralph Boes, eingereicht am 20.08.2009:  

Die Begründung für die Ablehnung kann als PDF entweder auf der rechten Seite des Links oder hier runtergeladen werden.



Hier ein Interview mit Ralph Boes über sein abgelehnte Petition





In der Tagesschau vom 17.03.14 wurde die Sitzung im Petitionsausschuss erwähnt.






Hier die komplette Sitzung







Eine weitere Erwähnung im Nachtmagazin am 18.03.14






Radiointerview nach der Sitzung


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