Saturday 26 March 2011

Musterklage zum SGB II


HINWEIS:

Christian Wulff, angeblich amtierender 10. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland (dazu mehr Infos), soll nach Agenturmeldungen am Freitag, den 25.03.2011, das neue Änderungsgesetz zum SGB II unterzeichnet haben. Demzufolge wird es in der nächsten Woche (wahrscheinlich in der Ausgabe vom 29.03.2011) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aus diesem Grunde wird danach die u.a. Klage dahingehend abgeändert und eventuelle veränderte Einzelnormen mit Grundrechtseinschränkungen neu eingefügt bzw. neu zugeordnet. Wer also mit der Klage auf dem neuesten Stand sein möchte, sollte bis dahin warten.

***

Keine Zivil-, Straf- oder Verwaltungssache!
 Vorläufige Zuordnung zum Allgemeinen Register gemäß AktO.



Hans Mustermann, Musterstraße 1, 10 Musterhausen

Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
10 Musterhausen
Musterhausen
 Datum



Hans Mustermann
Musterstraße 2
10 Musterhausen

Kläger/in –


gegen 


Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch 

Bundesministerium für Arbeit 

vertreten durch 

Jobcenter Musterhausen
Musterstraße 3
10 Musterhausen

Beklagte/r –
 





Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage
verfassungsrechtlicher Art

gemäß


i.V.m.


i.V.m.



wegen

der verfassungswidrigen Anwendung des SGB II

sowie

aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher 

trotz

ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot

und auch

entgegen der durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgten Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14 zu 1 BvR 1797/10

im Zusammenhang mit dem Bescheid/Verwaltungsakt

vom

Datum

zu

Bedarfsgemeinschaftnummer oder Aktenzeichen




Rechtliche Stellung des Klägers


Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist«, i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.

Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot durch das erkennende Gericht.

Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.

Die Grundrechte des Klägers binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig.

Darüber hinaus ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.

Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden.

Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtsverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).

Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben.



Anträge 


Antrag auf Unterlassung der Anwendbarkeit des SGB II (Hauptsache)

sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegenüber dem Kläger mangels deren Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG und der aus diesem Grunde zu erfolgen habenden Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom … zu ….


Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen (Nebensache)

für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG und die Verweisung der Nebensache an das BVerfG mit dem gerichtlichen Antrag auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass der für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG erforderlichen Prozessgesetze zur Möglichkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.


Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache

gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hinsichtlich der vorläufigen Aussetzung der Anwendung des die Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfüllenden SGB II bis zum Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG entsprechenden und für eine Entscheidung in der Hauptsache benötigten Prozessgesetzes sowie der bis dahin ausschließlich auf der rechtlichen Grundlage gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu erfolgen habenden rechtlichen Bearbeitung der sozialen Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vertreter bis zum Erlass eines der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Sozialgesetzes im Falle von dadurch erfolgen sollenden Einschränkungen von Grundrechten nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.


Antrag auf Festlegung des Streitwerts

gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG.



Begründung 


Antrag auf Unterlassung der Anwendung des SGB II
Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II - Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist - §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3 Ziff. 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2 Ziff. 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39 Ziff. 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1 u. 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Erweiterte Zuordnung der Einzelnormen zu den Grundrechten:

  1. § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2 – Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG
  2. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) – Art. 2 Abs. 1 GG
  3. § 7 Abs. 3a – Art. 2 Abs. 1 GG
  4. § 7 Abs. 4a – Art. 11 Abs. 1 GG
  5. § 10 Abs. 2 Ziff. 5. – Art. 12 Abs. 1 GG
  6. § 12 – Art. 14 Abs. 1 GG
  7. § 14 S. 2 – Art. 2 Abs. 1 GG
  8. §15 Abs. 1 – Art. 2 Abs. 1 GG
  9. § 16d – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG
  10. § 31 – Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
  11. § 39 Ziff. 4. – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG)
  12. § 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X) – Art. 13 GG
  13. § 50 – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG
  14. § 51 – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG
  15. § 52a – Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 GG

Soweit nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).

Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).

Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, während gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nur nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes erlassene Gesetze in Kraft treten dürfen. Die Grundrechte des Volkes binden darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes, also jeder einfachgesetzlichen Ermächtigung vorstehendes (Grund-)Recht.

Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind.

Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins gegenüber dem Normadressaten entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.

Eine Heilung dieses Rechtsscheins durch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze unterzeichnet werden dürfen, und durch die danach erfolgende Eintragung in das Bundesgesetzblatt ist nicht möglich, da nicht diese Unterschrift und die Eintragung die Gesetzeskraft erzeugt, sondern in erster Linie die Beachtung der grundgesetzlichen Vorschriften. Ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze haben Anspruch auf Gesetzeskraft.

Aus diesen Gründen ist der Bescheid/Verwaltungsakt vom ....… zu ....… ersatzlos aufzuheben.
 
Mangel der Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II durch das Bundesverfassungsgericht i.S.d. 7. Leitsatzes BVerfGE 1, 14
Gemäß dem mit Gesetzeskraft gemäß § 31 BVerfGG auch das Bundesverfassungsgericht bindenden 7. Leitsatz BVerfGE 1, 14, muss das Bundesverfassungsgericht,
»wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.«

 Weder erfüllt das SGB II die sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gültigkeitsvoraussetzung, da es keines der durch es eingeschränkten Grundrechte unter »Angabe des Artikels« zitiert, noch hat das Bundesverfassungsgericht dessen positive Gültigkeit im Verfahren zu 1 BvR 1797/10 trotz eines dahingehenden Antrags auf Feststellung seiner Gültigkeit festgestellt. Die Rechtsfolge der Ungültigkeit des SGB II und der damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher sowie die Nichtigkeit der damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte ist hier eindeutig.

Es handelt sich bei der hier vorliegenden Klage also in erster Linie um die Abwehr von Hoheitsakten ohne gesetzliche Ermächtigung, welche somit außerhalb der Rechtsordnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, was sowohl durch den Verstoß der auch für das SGB II geltenden gesetzlichen Grundlagen gegen grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzungen festgestellt ist als auch durch die vom Bundesverfassungsgericht nach eingehender Prüfung nicht festgestellte positive Gültigkeit des SGB II. 


Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens mangels Prozessgesetzen 
Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten 
Der Kläger wehrt sich hier gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Anwendung eines solchen ungültigen Gesetzes bzw. gegen den so erweckten Rechtsscheintatbestand, da dadurch seine o.a Grundrechte aus dem Grunde des Mangels an grundgesetzlicher Ermächtigung unzulässig verletzt werden (vgl. BVerwGE 1, 303). 
Die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit leitet sich ab aus der unmittelbaren Verletzung der Grundrechte des Klägers durch die öffentliche Gewalt auf Grund der Anwendung eines nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen und aus diesem Grunde ungültigen Gesetzes bzw. Rechtsscheintatbestands, weshalb hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, für welche gemäß § 13 GVG weder die Verwaltungs-, Sozial- oder eine anderweitige Fachgerichtsbarkeit zuständig ist, weshalb hier mangels anderweitiger Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. 
Eine Verweisung der Hauptsache an das Sozialgericht kommt in diesem Falle nicht in Frage, da es sich hierbei nicht um die gerichtlich zu erfolgen habende Feststellung der Unvereinbarkeit bzw. Teilnichtigkeit von Einzelnormen mit dem Grundgesetz eines sich ansonsten in Rechtskraft befindlichen Gesetzes handelt, sondern um den Vollzug von Hoheitsakten ohne gültige Gesetzesgrundlage, deren gesetzliche Ungültigkeit sich ex tunc aus der Nichterfüllung ihrer grundgesetzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen ergibt und welche hinsichtlich ihrer Gültigkeit aus diesem Grunde der Entscheidungsbefugnis sowohl der Sozialgerichtsbarkeit als auch des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind. Die demnach nicht erfolgte Feststellung ihrer positiven Gültigkeit durch das Bundesverfassungsgericht tut hier ein Übriges.
»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BVerfGE 5,13

Der Kläger hat im Übrigen einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG. Dieser grundgesetzlichen Gewährleistung »kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]) bzw. solchen Entscheidungen vorzubeugen, da im vorliegenden Falle die hoheitliche Maßnahme der Gesetzeskraft entbehrt.

Das hier angerufene ordentliche Gericht verfügt jedoch mangels der für derartige Streitigkeiten erforderlichen Prozessgesetze über keine Abteilung für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Aus diesem Grund kommt bis zum Inkrafttreten entsprechender Prozessgesetze als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich ein solcher Richter zur derzeitigen Bearbeitung des hier gestellten Antrags in Frage, welcher gemäß aktuellem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung von sonstigen nicht besonders zugewiesenen Streitigkeiten im Allgemeinen Register zuständig ist.

Dass es dem hier angerufenen ordentlichen Gericht jedoch an den für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Organisations- und ausführenden Prozessgesetzen mangelt, ändert an seiner grundgesetzlich bestimmten Zuständigkeit und an dem Charakter der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht auch für die Rechtsprechung nichts.

Aus dem Grunde des Mangels an den für die Hauptsache benötigten Prozessgesetzen und der damit verbundenen Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz bzw. Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat das erkennende Gericht die Nebensache der Klärung des Erlasses von dem Rechtsweg entsprechenden Prozessgesetzen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, da »es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt«, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um gemäß seiner hoheitlichen Pflichten zu gewährleisten, dass die Klage in einem ordnungsgemäßen Hauptsacheverfahren zeitnah durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG verhandelt werden kann.


Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache

Einstweiliger Rechtsschutz in der Hauptsache ist hier im Zuge der Vorlage der Nebensache an das Bundesverfassungsgericht dahingehend zu gewähren, dass die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt (hier Jobcenter) im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht ohne Verzug zu unterbinden ist, da der Charakter des SGB II als Rechtsscheintatbestand erfüllt ist und dieser Zustand auch schon vor Erlass eines dem Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entsprechenden Prozessgesetzes zur erfolgreichen Abwehr durch das Gericht zu beseitigen ist, da sowohl der Kläger als auch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommenen Gesetzen unterworfen ist.


Antrag auf Festlegung des Streitwerts

Auf Grund des verfassungsrechtlichen Charakters der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit hat die Festlegung des Streitwerts gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zu erfolgen, da dem Kläger hier unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten die Anwendung eines den grundgesetzlichen Vorschriften für Gesetze gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Rechtsscheintatbestandes durch die öffentliche Gewalt im Namen der Bundesrepublik Deutschland entgegen seinem materiell- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf die unverletzbare Gewährung, Inanspruchnahme und Durchsetzung seiner Grundrehte zuzurechnen ist.

Die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte des Klägers gemäß Art. 1 Abs. 3 GG hat nach wie vor und bis zum Eintritt der Voraussetzungen gemäß Art. 146 GG Rechts- und Gesetzeskraft gegenüber jedem dem Kläger gegenüber vollzogen werden sollenden sowie auch seine Grundrechte einschränkenden Hoheitsakt durch die öffentliche Gewalt.


Hans Mustermann


Anlage/n: (1) Bescheid/Verwaltungsakt vom ..… zu ..…


Anm.: Für die Zusendung eines der Klage entsprechenden Musterwiderspruchs, der Musterklage und einem Muster für eine sofortige Beschwerde gegen die Verweisung an das Sozialgericht oder an eine andere Kammer beim Amtsgericht als dem Allgemeinen Register bitte eine E-Mail mit Angabe des Dateiformats an musterklagesgb2[at]grundrechteforum.de

Kurz-URL: http://is.gd/zN9QyZ



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► Autor: I. Wengel 
► Datum: 23. März 2011
► Quelle: grundrechteforum.de

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