Tuesday, 21 December 2010

Passend zu Weihnachten


Meine Liebste kommt am letzten Adventssamstag vor Weihnachten von ihrer, wie sie sagt, letzten Shoppingtour zurück. Obwohl sie eigentlich nur noch ein paar Kleinigkeiten benötigt hat, sind die Tüten, die sie mitschleppt, alle voll …


“Hallo Schatz, da bin ich wieder!”
“Sehe ich, Süße, das sehe ich.”

“Hilf mir doch mal mit den Tüten hier!”
“Klar, gerne, und…”

“Ich muss nämlich ganz dringend auf Klo!”
“Gut, ähm…”

“…stell einfach irgendwo hin, ich komme gleich!”
“Jawohl…”


* Während ich mit den großen Tüten Richtung Küche schlappe, höre ich, wie der Mantel der Liebsten durch die Wohnung fliegt, Türen knallen und ein Klodeckel "schwungvoll" geöffnet wird. Ich meine, man gewöhnt sich ja mit den Jahren dran, dass Frauen eigentlich immer auf Klo müssen, wenn sie nach Hause kommen; und daran, dass Frauen immer DRINGEND aufs Klo müssen, wenn sie vom Einkaufen wieder da sind ... und auch daran, dass man dabei eigentlich immer nur im Weg steht, egal, wo man sich gerade aufhält ... Ein paar Minuten später kommt die Liebste dann - sichtlich entspannt - auch in die Küche, wo ich auf sie warte. *


“Boah, das war knapp…”
“Ja, ähm… Naja, schön.”

“Du, Schatz?”
“Ja, Süße?”

“Hast du in die Tüten reingeguckt??
“Nein, wieso?”

“Wirklich nicht??”
“Nein, sollte ich denn??”

“Auf keinen Fall sollst du da reingucken!”
“Wieso??”

“Weil da was drin ist, was nicht für deine Augen bestimmt ist.”
“Ähm… Ein Geschenk?”

“Ja, richtig. Habe ich besorgt.”
“Für mich??”

“Ja, für dich.”
“Aber, ähm…”

“Was ist??”
“Liebste, wir wollten uns doch zu Weihnachten nichts schenken??”

“Richtig. Stimmt. Wollten wir nicht.”
“Ja, ähm… Schön, dass wir uns da einig sind…”

“Ich schenke dir ja auch nichts.”
“Nicht?”

“Nein.”
“Aber hast du nicht eben gesagt, du hättest ein Geschenk??”

“Ja, das habe ich gesagt und stimmt ja auch.”
“Ähm… Und das ist für mich, ja?”

“Richtig, wie oft soll ich das denn noch sagen??”
“Ähm… Liebste, ich verstehe mal wieder kein Wort, und…”

“Was und?”
“…und ich habe aufmerksam gefragt, geantwortet UND zugehört!”

“Was ist denn schon wieder, was willst du denn jetzt??”
“Liebste, hast du ein Geschenk für mich gekauft!?”

“Ja!”
“Aber wir wollten uns doch nichts zu Weihnachten schenken!?”

“Wie oft wollen wir das jetzt noch wiederholen??”
“Also schön… WARUM hast du mir ein Geschenk gekauft??”

“Mir war eben danach.”
“Und du wirst es mir schenken??”

“Ja, natürlich! Warum sonst sollte ich dir ein Geschenk kaufen??”
“Oh Gott, ich glaube, ich unterzuckere gerade wieder…”

“Ein bisschen blass bist du schon, ist alles in Ordnung??”
“Nichts ist in Ordnung! Sag mal, findest du das wirklich normal??”

“Was jetzt??”
“Dass du mir ein Geschenk kaufst, obwohl wir doch beide…”

“Wo ist denn jetzt eigentlich genau dein Problem, Schatz??”
“Ich habe zwei, wenn du es genau wissen willst!”

“Und die wären?”
“Erstens: wieso kriege ich ein Weihnachtsgeschenk trotz Abmachung!”

“OK, und zweitens?”
“Zweitens: ich habe jetzt KEIN Weihnachtsgeschenk für dich!”

“Ich glaube, du verstehst da etwas völlig falsch, Schatz.”
“Dann kläre mich doch bitte mal auf, mit EINFACHEN Worten, bitte!”

“Du kriegst kein Weihnachtsgeschenk. Ist das jetzt klar, ja?”
“Ähm… Ja. OK.”

“Und du brauchst daher für mich auch keins, verstanden?”
“Ja, ähm… Verstanden, aber…”

“Kein Aber!”
“Darf ich dann – bevor ich zusammenbreche – noch was fragen?”

“Was denn nun noch!”
“Das Geschenk, das du für mich gekauft hast, ähm, das…”

“Was ist damit?”
“…das kriege ich dann… Zu Ostern oder so?”

“Nein, doch nicht zu Ostern, pff!”
“Dann, ähm… Zu meinem nächsten Geburtstag?”

“Nein, nein, das ist ja noch viel zu lange hin.”
“Und… Wann kriege ich es dann??”

“Am 24.12.”
“Oh Gott, kann ich jetzt nicht endlich aufwachen, bitte!?”

“Aufwachen??”
“Ich habe schon wieder einen dieser nicht endenden Alpträume…”

“Spiele ich da auch mit??”
“LIEBSTE!!!! DU! DU SPIELST DIE HAUPTROLLE UNTER DEN ZOMBIES!!”

“Ich?? Wieso? Ich habe dir doch gerade ein Geschenk gekauft!”
“Jaaaa!!!!!”

“Weil ich dich so lieb habe!”
“Du bringst mich langsam, aber sicher um, so einfach ist das!!”

“Wieso??”
“Weil du mir am 24.12. was schenkst!”

“Darf ich das denn nicht??”
“Nein! Wir wollten uns zu Weihnachten nichts schenken!”

“Das ist ja auch gar kein Weihnachtsgeschenk!”
“Und was dann??”

“Einfach nur so! Ein ganz normales Geschenk eben!”
“Einfach nur so?? Einfach nur so?? Und zufällig am 24.12.??”

“Ganz zufällig, ja!”
“Ich breche zusammen, ruf bitte noch den Notarzt…”

“Ich erwarte übrigens von dir nicht, dass du mir was schenkst.”
“Du meinst, am 24.12.??”

“Ja, wir wollen uns ja zu Weihnachten nichts schenken.”
“Aha…”

“Aber über ein zufälliges Geschenk würde ich mich natürlich schon sehr freuen!”

Kopfschüttel …



Quelle

Wednesday, 15 December 2010

Untersuchung der Caritas Deutschland

Laut einer Untersuchung der CARITAS Deutschland aus dem Jahr 2001 betrug der Sozialhilfemißbrauch
120 Millionen € - wobei gleichzeitig 2,2 Mrd. € im Staatshaushalt eingespart wurden für die Ansprüche nach dem Sozialhilfegesetz, die aus persönlichen Gründen (Anm. des Verfassers: Unwissenheit, Scham) nicht gestellt worden sind.

Im gleichen Zeitraum entgingen der Bundesrepublik  Deutschland 65 Milliarden Euro durch Steuerhinterziehung.



Auf 1 € Sozialhilfemißbrauch kommen somit
18 € Rückflüsse in die Staatskasse wegen
nicht in Anspruch genommener Leistungen.


Der Vergleich Sozialmissbrauch zu Steuerbetrug
sieht noch extremer aus - auf 1 € Sozialhilfemißbrauch
kommen 540 € Steuerhinterziehung.

Dabei macht der Sozialhilfemissbrauch gemessen
am deutschen Staatsetats knapp 0,05%  aus - bei
angenommenen 250 Mrd - Euro, der Steuerbetrug 26%.




Nachtrag November 2010: 


Beim aktuellen Vergleich 2009 ist die Schere
noch deutlich größer. Auf 1 € Sozialhilfemissbrauch
kommen jetzt 1.400 € Steuerhinterziehung.

Pro Kopf der Bevölkerung kostet
Sozialmissbrauch
88 Cent
pro Jahr, Steuerhinterziehung ca. 1.220 Euro.

Der Sozialmissbrauch - gemessen am Bundesetat
von 288 Mrd. Euro - macht dabei 0,025% aus,
der Verlust durch Steuerbetrug 34,7%.



Quelle


Siehe auch: Die Entzauberung der "Sozialschmarotzer-Debatte"

Sunday, 12 December 2010

Informationen zur Eingliederungsvereinbarung

Herr M. M. hat in ein Forum den folgenden, lesenswerten Beitrag eingestellt. Da unterstellt werden kann, dass ein Forumsbeitrag der Verbreitung dienen soll. habe ich den Beitrag hier veröffentlicht.


Abschnitt A:

Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto-Niederiglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.
Wie das ganze SGB II, so ist auch der § 15 von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.
Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt werden muss!

Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt, wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen, der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.
Ansonsten eröffnet Absatz 1 die absolute Willkür für den „Fallmanager“. Ob der als Eingliederungsleistung spezielle Fachkurse einordnet oder einfach nur den Arbeitsdienst im Sinne des workfare-Modells (Leistung gegen Arbeit), ob er eine Bewerbung pro Woche, pro Tag oder pro Stunde für wichtig erachtet, alles das bleibt dem „Fallmanager“ überlassen. An dieser Stelle soll nicht weiter über konkrete Möglichkeiten des „Fallmanagers“ spekuliert werden. Schon im alten Sozialhilferecht (BSHG) hat es hinsichtlich der Konkretisierung der Arbeitswilligkeit/der Eigenbemühungen des (Haupt-)Hilfebedürftigen reichlich Gerichtsurteile gegeben, nur waren die als obergerichtliche Entscheidungen für alle Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes oder als höchstrichterliche Entscheidung eben bundesweit gültig, trotz des Individualrechts bei der alten Sozialhilfe (BSHG). Ist aber erst einmal so eine Eingliederungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Hilfebedürftigem und Arbeitsagentur/kommunalem Träger unterwegs, ist auch eine positive Gerichtsentscheidung noch viel mehr eine Individualentscheidung, solange die gesetzliche Bestimmung, die dem „Fallmanager“ die Willkür ermöglicht, nicht als solche gekippt ist.

Absatz 2 bezieht die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II mit ein. Dabei wurde der Satz „Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“ erst ein halbes Jahr nach dem eigentlichen SGB II durch das „Kommunale Optionsgesetz“ vom 30.7.2004 nachträglich eingeführt. Hintergrund dieser Änderung ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen hinsichtlich der de facto-Entmündigung des Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, da der Hilfebedürftige hier nicht nur als Bevollmächtigter seiner nicht volljährigen Kinder, sondern auch als Bevollmächtigter seines Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft aufzutreten hatte – das wäre ein klarer Rückfall in das 19. Jahrhundert gewesen, allerdings wegen krassen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 GG (Selbstbestimmungsrecht) vor den Gerichten ohne Bestand geblieben. Denn die ursprüngliche Regelung überstieg sogar die Vertretungsregelung des § 38 SGB II, die beschränkt ist auf die stellvertretende Leistungsbeantragung für alle Familienmitglieder/Haushaltsmitglieder und die Überweisung der Leistung auf ein Konto, soweit dem nichts widerspricht, um Kosten und Arbeitsaufwand zu sparen. Hinzu kommt, dass die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Empfänger des Sozialgeldes nach § 28 SGB II, nicht einmal wie im alten Sozialhilferecht (BSHG) einen unmittelbar eigenen Leistungsanspruch haben, sondern nur einen mittelbaren über den Leistungsanspruch des (Haupt-)Hilfebedürftigen.

Obwohl bei Weigerung die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Eingliederungsvereinbarung einseitig seitens der Arbeitsagentur/der Optionskommune als Verwaltungsakt erlassen werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), bestimmt also § 31 SGB II eine Bestrafung wegen Renitenz, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im nicht-physischen Sinne. Dies ist ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den die Verfassung gebietet, wonach das eingesetzte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zum Verlangten zu stehen hat.
Hintergrund des Problems ist, dass es während der Beratungszeit über den Gesetzentwurf harsche Kritik gegeben hat, die einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit sah, ja gar die Nichtigkeit eines solchen Pistole-auf-die-Brust-Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit u.a.m. [stellvertretend sei genannt: Richter am Bundesverwaltungsgericht Uwe Berlit, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, in: info also, Nr. 5, 2003, S. 195 ff.]. [Berlit kritisiert in seinem Aufsatz, dass Arbeitslose nach dem Willen Clements gezwungen werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein.) Nach Clements Entwurf müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige "Arbeitsgelegenheiten" übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten.

Diese Frage stelle sich "zumindest" dann, "wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll". Artikel 12 Grundgesetz besagt: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Darüber hinaus wird die für das Arbeitslosengeld II und die reformierte Sozialhilfe geplante Leistungsbemessung nach Auffassung von Berlit zu einer "Vielzahl von Verletzungen" des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer "armutsfesten" Leistung werde verfehlt.] Aufgrund dieser Kritik wurde der Entwurf geändert. Offensichtlich wollte man seitens der Bundesregierung dem Problem der Nichtigkeit durch Sittenwidrigkeit dadurch, dass ein Vertragspartner (Arbeitsagentur) den Inhalt allein festlegt und den anderen Vertragspartner (Hilfebedürftiger) durch die Pistole Leistungskürzung bei Nichtunterzeichnung zur Unterschrift zwingen kann, dadurch begegnen, dass der Erlass als Verwaltungsakt den Arbeitslosen die Nichtunterzeichnung ermöglicht.

Dann allerdings macht die Trotzdem-Bestrafung keinen Sinn, weil sie wegen der Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig ist. Es sei denn... .Es sei denn, die Bundesregierung spekuliert darauf, dass es für sie von Vorteil ist, wenn die Arbeitslosen erstmal vor die Sozialgerichte ziehen müssen wegen „bloßer“ Rechtswidrigkeit, die dann erstmal gerichtlich festgestellt werden muss, durch die Instanzen, aber auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren oder bei einstweiliger Anordnung sobald die Kürzung greift, und damit im ungünstigen Fall die Kürzung vom Gericht kassiert wird, nicht aber die Pflichtauflagen in der Eingliederungsvereinbarung, während die Zivilgerichte zum Schutz des allgemeinen Vertragsrechtes (Interesse der Unternehmen), auf Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit erkennen müssten und damit die ganze Eingliederungsvereinbarung mit all ihren Pflichtauflagen hinfällig wäre. Was auf jeden Fall bleibt, ist der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel („Übermaßverbot“).


Abschnitt B:

Ein weiteres Problem stellt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II dar. Diese Vorschrift regelt das Zustandekommen der sog. Eingliederungsvereinbarung zwischen dem hilfebedürftigen Arbeitsuchenden (Antragstellers) und der Behörde. Geregelt werden soll hier im Einzelfall einerseits der Umfang der Hilfeleistungen und andererseits die Eigenbemühungen des Antragstellers wieder Arbeit zu finden.
Kommt zwischen Antragsteller und Behörde diese Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, tritt an deren Stelle ein befehlender Verwaltungsakt, den die Behörde erlässt. Das ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Außerdem werden die Hilfeleistungen massiv abgesenkt. Selbst die nachträgliche Zustimmung des Antragstellers zur getroffenen Regelung hebt die Rechtsfolgen nicht mehr auf.

Das, was für den Antragsteller in der Praxis ein Ärgernis darstellen kann, ist verfassungsrechtlich jedenfalls problematisch. Diese Verwirklichung des Prinzips von Zuckerbrot und Peitsche dürfte einen Verstoß gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen , der alles staatliche Handeln zu durchziehen hat. Außerdem dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Menschenwürdeprinzip (Art. 1 GG) verletzt sein. Das BverG hat schon früh entschieden, dass staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.

Außerdem dürfte § 15 SGB II noch an anderer Stelle gegen die Verfassung verstoßen. Die sog. Eingliederungsvereinbarung fußt auf dem Übereinkommen von Antragsteller und Behörde. Sie stellt daher einen Vertrag dar und keinen Verwaltungsakt. Ein Vertrag setzt Vertragsfreiheit voraus, also die Möglichkeit des Handelnden Ja oder Nein zu sagen. Diese Vertragsfreiheit ist ein Unterfall der sog. allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG.
Kommt die Eingliederungsvereinbarung nicht zustande und wird sie deshalb von der Behörde durch einen befehlenden Verwaltungsakt ersetzt, kann von Vertragsfreiheit nicht mehr die Rede sein. Denn der Antragsteller wird einer für ihn auch ungünstigen Eingliederungsvereinbarung zustimmen, um den weitergehenden Sanktionen auszuweichen, die § 15 SGB II für ihn im Falle seiner Weigerung bereithält. Besonders bedenklich wird der Fall, wenn § 15 Absatz 3 SGB II einbezogen wird. Hier wird der Umfang der Schadensersatzpflicht geregelt, die den Antragsteller trifft, wenn er eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abbricht. Auch diese Schadensersatzpflicht wird Teil der Eingliederungsmaßnahme.
Es bleibt festzuhalten, dass § 15 SGB II auch gegen Artikel 2 GG verstößt.


Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden, um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen. Warum? Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile. Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wenn jedoch "freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.) Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann. Eine nicht zufrieden stellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden. ... ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen. Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist [sic]. An solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn jemand trotz Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter Vorbehalte nicht zu einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bereitfindet."


Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung

Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB Betreff: Eingliederungsvertrag - Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:
  1. welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
  2. Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
  3. Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen unterlaufen?
  4. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
  5. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
  6. Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten zu?
  7. Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine Anfechtungsrechte unterstützen oder unterlaufen?
Ich gebe mich nicht damit zufrieden, dass Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.

Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.

Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.

Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind. Beachten Sie, dass ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben (Bewerbungskosten werden zwar erstattet, ich bin aber nicht in der Lage Vorrausleistungen zu tragen) oder ohne illegale Möglichkeiten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.

Mit freundlichen Grüßen


Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.

Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.

Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957.


Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.


Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen

"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."

Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben. Die handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.


Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung

Kann beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem kann eine Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten für den Prozess bestehen und in wie weit die Kosten für den Antragsteller übernommen werden.


Maßnahmen gegen Hausbesuche und Kontrollanrufe

Auch gegen Hausbesuche - die derzeitigen bei HLU-Beziehern wie auch eventuelle später bei ALG II - kann man sich wehren. Für die Besuche muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Man lässt also die Ämtler zu sich kommen, und zwar nur nach Termin - wenn die einfach so kommen, ablehnen, um Termin bitten mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtlern geduldet werden muss. Wenn die dann zu dem Termin kommen, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämtler sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die LeistungsbezieherIn haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB), Nötigung (§ 240 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) und wenn die Ämtler dem/die LeistungsbezieherIn gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch Bedrohung (§ 241 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) hinzu, mal von Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen. Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämtler werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämtler persönlich erstattet.

Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämtler amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben. Also Leute, Ihr seht: Sachkunde ist alles, aber man muss natürlich den Mut haben, so was bis zum Ende durchzuziehen und man sollte so was als Betroffener niemals alleine, sondern immer im Beisein von 3-4 Zeugen machen.


Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los.


Friday, 3 December 2010

Freiheit ohne Grundeinkommen

Wir müssen uns im Klaren darüber sein, daß in unserem Land Menschen das Sagen haben, welche Gesetze erlassen können über andere, denen sie in ihrem Leben niemals in die Augen blicken müssen.

Es gibt auch keine Alternative für die Benachteiligten, zu der Gesellschaftsform, in der wir alle gefangen sind. Ich wiederhole, es gibt KEINE Alternative.

Vor einigen Tausend Jahren hatten sich Menschen zu Stämmen zusammengefunden, das war freiwillig und vernünftig, um das Überleben in einer Gemeinschaft erheblich zu erleichtern.
Heute wird weder jemand gefragt ob er in dieser Gesellschaft leben möchte oder ob er mit der Form einverstanden ist, noch wird ihm ein eigener Raum zugestanden, eine neue Gemeinschaft mit ihren eigenen Regeln zu gründen.

Jeder einzelne Quadratcentimeter der Bundesrepublik ist verplant und vergeben. Es gibt keine Freiheit im ursprünglichem Sinne mehr.
Unsere Gesellschaftform erlaubt niemanden, sein Leben unabhängig von ihr zu leben. Wer es dennoch versucht, bekommt die volle Macht des Staates zu spüren.

Selbst das Grundeinkommen ist nur ein Kompromis.

Saturday, 27 November 2010

Offener Brief an die Generalbundesanwältin

Frau
Generalbundesanwältin
Prof. Monika Harms
c/o Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe

06.11.2010


Sehr geehrte Frau Generalbundesanwältin Prof. Harms,

als Sohn eines Richters habe ich lange diesem „Rechtsstaat“ vertraut. Dieses Ver-
trauen ist mir in den letzten Jahren jedoch deutlich abhanden gekommen. Und
ich denke, dies geht Millionen von Menschen in diesem Land genauso. 

Als ich damit begonnen hatte, hinter die Scheinkulissen der Tagespolitik zu
blicken, sah ich sehr viele unschöne Dinge. Denn nicht mehr die vom Volk
gewählten Politiker vertreten dieses Land, sondern mächtige Interessengruppen,
die sich hinter den Fassaden der Politiker verstecken. Dies sage nicht nur ich,
sondern auch der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer: “Diejenigen, die
entscheiden, sind nicht gewählt und diejenigen, die gewählt werden, haben
nichts zu entscheiden.” „In Deutschland fühlen wir  uns sehr wohl“, sagte ein
Pate der kalabrischen Mafia gegenüber SPIEGEL ONLINE. Auf die Frage von
SPIEGEL ONLINE „Stehen auch deutsche Politiker auf  Ihrer Gehaltsliste?“
antwortete der Mafioso Capo: „Wenn es nicht so wäre, wären wir nicht da. Das
große Geld lässt sich nur verdienen, wenn die Politik mitmacht.“ (Quelle:
http://www.spiegel.de /panorama/justiz/0,1518,572828,00.html) 

Nach einer aktuellen Studie des Linzer Ökonomen Friedrich Schneider haben
die Umsätze der organisierten Kriminalität in Deutschland einen Umfang
erreicht, der einem Fünftel der Wirtschaftsleistung des Landes entspricht.
(Quelle: http://www.welt.de/politik/article1273104/Deutschland_fuer_die_Mafia
_das_gelobte_Land.html)

Auf einem Vortrag des Geldwäschebeauftragten der Bank of Austria habe ich
erfahren müssen, dass die Bauverkehrsinfrastruktur-Lobby in Deutschland in
den festen Händen der organisierten Kriminalität ist.  

Was soll ich denn davon halten, sehr geehrte Frau Generalbundesanwältin?
Wäre es nicht Ihre Aufgabe, gegen diese mafiösen Strukturen in Deutschland
vorzugehen? Sind nicht Sie auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste
Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland? Üben nicht Sie
gemäß § 142 a Abs. 1 GVG das Amt des Staatsanwaltes in schwerwiegenden
Staatsschutzstrafsachen aus, welche die innere oder äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße berühren? Laut Ihrer
Webseite betreffen die innere Sicherheit insbesondere terroristische
Gewalttaten. Damit meinen Sie wahrscheinlich die so genannte „Al Kaida“, bei
der es sich ursprünglich nur um eine digitale Datenbank von arabischen CIA-
Kämpfern in Afghanistan handelte und die nach dem 11.9.2001 kurzerhand zum
kollektiven Schreckgespenst der gesamten westlichen Welt hochstilisiert wurde.
Und auf diesen Zug springen Sie mit auf? Haben Sie  dabei die organisierte
Kriminalität denn völlig vergessen? Wissen Sie nicht, dass in Deutschland jedes
Jahr mehr Menschen durch Jägerhand sterben als durch Terrorismus? Liegt all
dies vielleicht daran, dass Sie vermutlich ein Parteibuch haben und zu dieser
„Schicksalsgemeinschaft“ gehören, die sich immer mehr vom Volk absetzt und
die selbst für uns Rechtsanwälte mit rechtsstaatlichen Mitteln nicht mehr zu
belangen ist?

Es brodelt auf der Straße, sehr geehrte Frau Generalbundesanwältin. In Stuttgart
geht bereits die bürgerliche Basis auf die Straße. Was wird die herrschende
Klasse mit uns Bürgern tun, wenn wir alle auf die Straße gehen? Wird sie uns
dann mit blanker Gewalt entgegentreten? 

Um dies zu verhindern, bitte ich Sie höflichst, dass Sie diejenigen, die die
Demokratie und den Rechtsstaat untergraben und damit die wahre Gefahr für
die innere und äußere Sicherheit unseres Staates darstellen, endlich zur Rechen-
schaft ziehen. Dabei sollten Sie jedoch auf Parteibücher keine Rücksicht
nehmen, andernfalls werden Sie bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität keinen spürbaren Erfolg haben.

Ich habe dieses Schreiben an Sie persönlich gerichtet. Ich bitte Sie daher, mir die
oben aufgeworfenen Fragen auch persönlich zu beantworten. Über Ihre
persönliche Antwort würde nicht nur ich mich sehr freuen, sondern auch die
zahlreichen Besucher meiner Webseite, die mich immer wieder fragen, was mit
unserem „Rechtsstaat“ los ist. 

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Storr
Rechtsanwalt 



www.buergeranwalt.com

Tuesday, 5 October 2010

Stuttgart 21 - Den Willen der Bevölkerung brechen

Nebenbei bemerkt: Merkel mahnt Demonstranten zur Gewaltlosigkeit. 

Als nächstes verurteilt sie deren brutales Hinsetzen gegen hilflose Wasserwerfer.

 

 

Zitat:

 

Hallo,

etwas ganz wichtiges, wurde von dem besagten Donnerstag den 30.09.10 noch gar nicht erwähnt bzw. beleuchtet. Und zwar war ich auch ganz vorne an der Front. Wir wurden mit Wasserwerfern in eine von der Polizei bestimmte Richtung gedrängt. 


Jetzt aber kommt der Hammer, wir wurden von der Polizei aufgefordert zu
gehen, und zwar in die Richtung in die der Wasserwerfers schossen, doch
nun wurden wir in ein abgezäuntes Gelände gedrängt, in dem die Menschen
vor Angst fliehen wollten, darauf aber dann mit Wasserwerfern und
Pfefferspray attackiert wurden. Dann brach bei allen Panik aus (auch bei
mir), alle Menschen wollten den Platz verlassen, doch dies ging nicht
mehr, da die Polizei hinter den Absperrungen die Menschen mit
Schlagstöcken etc. zurück drängte. Ich wurde von anderen Menschen, gegen
die Absperrung gedrückt und habe teils keine Luft mehr bekommen. Es war
schlimm (ich hatte wirklich Todesangst), wir konnten nicht weg, wir
waren gefangen. Was wollte die Polizei hier bezwecken? Bis jetzt habe
ich von dieser Aktion nie etwas gehört (war genau beim Biergarten). Die
Polizei hat uns gegen unseren Willen festgehalten, das ist doch
rechswiedrig. Dieses Situation muss öffentlich werden, hat jemand
Beziehungen zu einer Zeitung? Und vielleicht finden sich hier
Gleichgesinde, die diese Situation miterlebt haben?


Gruß Euer Park-Kämpfer


P.S.: Gerne dürft Ihr Euch bei mir melden, vielleicht können wir dann gemeinsam etwas dagegen machen.

 

Parkschuetzer 

 

 Ein sehr interessanter Brief der kritischen Polizeibeamten:


Pressemitteilung Stuttgart - 21

 

 

Kritische Auseinandersetzung, mit der Polizei-Prügeleinheit:


Polizei in Zivil provoziert zuvor Schüler

 

Wir werden von der Politik verheizt - Polizisten erzählen

 

Lobbypedia 

Monday, 4 October 2010

Stuttgart 21

Es gibt eine juristische Normenhirachie.
Manches Gesetz wiegt schwerer als ein anderes.
Manches verbrechen wiegt schwerer als ein anderes.
Mord z.Bsp. wiegt schwerer als Diebstahl.

Das Grundgesetz sagt, daß alle Macht vom Volke ausgeht.
Das Volk kann somit den (auf Zeit gewählte) Volksvertretern ihr Vertrauen entziehen.
Somit haben sie abzutreten und ihr Amt niederzulegen / ihre Funktion aufzugeben.
Sie sind dann nicht mehr legitimiert.

Der Innenminister und der Ministerpräsident haben sich bezügl. Stuttgart 21 auf das Baurecht berufen.
Das Baurecht ist in der Normenhirachie den fundamentalen Gesetzen untergeordent.

Die Polizei ist per Eid dem Grundgesetz verpflichtet, und nicht den herrschenden Parteien.
Somit ist sie zuerst dem deutschen Volk verpflichtet, das sie auch bezahlt.
Wenn die Polizei gegen das eigene Volk vorgeht, bricht sie dadurch ihren Diensteid.

Innenminister und Ministerpräsident argumentieren, daß Stuttgart 21 demokratisch legitimiert sein soll, obwohl eine Mehrheit dieses verkehrspolitisch schädliche Projekt nicht wollen.

Die Bundeszentrale für politische Bildung (www.bpb.de) veröffentlicht auf ihrer Website Informationen zu den Bundestagsparteien.

15.000 Berufspolitiker entscheiden über 82.000.000 Menschen.

Es gab im Jahr 2008 1.453.085 Parteimitglieder sämtlicher Parteien.
Bei der Bundestagswahl in 2009 gab es 62.2 Mio Wahlberechtigte, wobei aber nur 44.005.575 Menschen gewählt haben. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von 70.8 %, also gab es 29.2 % Nichtwähler.

Die Stimmen für CDU betrug 13.856.664 = 21 % der abgegebenen Stimmen.
Die Stimmen für FDP betrug 4.076.476 = 9.26 % der abgegebenen Stimmen.

In anderen Worten, etwas über 30 % der Gewählten bestimmen über nahezu 70 % der Bevölkerung, ohne ihre Ligitimation zu haben.


Quelle = Grandmasteryeager

Thursday, 30 September 2010

Ärztliches Attest über den mentalen Gesundheitszustand der Bundesregierung


Ä R Z T L I C H E S    A T T E S T



Zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.

Patient/in: Bundesregierung CDU/CSU und FDP

Meine Untersuchung zur Frage der Mündigkeit bei o. g. Patient/Patientin hat
aus fachärztlicher Sicht folgendes ergeben:

Dauer der Krankheit: __ 27.09.10 __  bis: __ für immer __

Dieses Attest dient nicht zur Vorlage bei gesetzlichen oder privaten Krankenkassen. Es ist gemäß Ziff. 70 der GOÄ honorarpflichtig.



Die Mitglieder der gesamte Bundesregierung sollen, um sofortiger Schadensbegrenzung Rechnung zu tragen, umgehend in einer geschlossenen Anstalt für psychisch Kranke eingewiesen werden.
 


Für eine Verzögerung dessen, wird aus psychatrischer Sicht jegliche Verantwortung ausdrücklich abgelehnt. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, daß ein schnellstmöglicher, einstweiliger Vollzug, zur Sicherung der körperlichen und seelischen Gesundheit des deutschen Volks, dringend angeraten wird.

Die ärzlichen Gutachter stehen zwischenzeitlich unter erhöhtem Personenschutz, solange die ab dem 27.09.2010 offiziell als unmündig erklärte Bundesregierung über den Tag der Diagnose weiterhin über Weisungsbefugnis verfügt.




Passend dazu ... ►

Endlich aufgedeckt: Merkel und Westerwelle leiden an einem mysteriösen Virus.


Link zum Videoclip




Strafanzeige

Hiermit erstatten wir, die Unterzeichner, Strafanzeige gegen alle
Mitglieder der amtierenden Bundesregierung und gegen Unbekannt, da auch
andere Außenstehende an den aktuellen Vorgängen beteiligt sind.

1. Bruch des Amtseides

2. Missachtung eines Verfassungsorgans (hier das Bundesverfassungsgericht)

3. Willkürlichkeit im Amt

4. Missachtung des Grundgesetzes

5. Nötigung mit besonderer Schwere

6. schwere Körperverletzung

Diese Strafanzeige bezieht sich auf die aktuelle Bekanntgabe der neuen
Hartz4 Regelungen, die verfassungswidrig sind, wie ja in den Urteil vom
Februar des BVerfG, diesen Jahres, nachzulesen ist.

Wir erwarten das die Strafanzeige verfolgt wird und nicht durch
Nichthandeln ignoriert wird, was unserer Auffassung ebenfalls
Verfassungsbruch und Rechtsbeugung wäre.

Wir wollen nicht weiter wie die 3 Affen zusehen, wie unser demokratische
Sozialstaat, so steht es im Grundgesetz, durch Missachtung von Recht,
Gesetz und Verfassungsorganen, zu Grabe getragen wird.

Weiterhin bitten wir zu prüfen, ob im Falle der
Laufzeitzeitverlängerungen von Atomkraftwerken nicht auch gegen Gesetze
verstoßen wurde oder ob hier nicht auch Korruption im Spiel ist.

Bitte teilen Sie uns ein Aktenzeichen mit und berichten Sie uns über den
Ausgang der Ermittlungen.

gezeichnet:

Jörg Rogall

Aurich, 27.09.2010

Arbeitsloseninitiative Aurich e.V., Große Mühlenwallstr. 32,26603 Aurich












Saturday, 18 September 2010

Die allgegenwärtige Ohnmacht

Ich bin überhaupt nicht damit einverstanden, wie unsere Gesellschaft sich entwickelt. Die Mehrheit ist auch nicht damit einverstanden, aber wie kann sowas dann passieren ?

Ganz einfach. Wir leben in einer Scheindemokratie.

Artikel 20 (2) GG besagt 
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Wahlen haben wir, aber um Abstimmungen sind wir betrogen worden.
Der Staat ist mittlerweile derart korrupt geworden, daß er ausschließlich an seine eigene finanzielle Sicherstellung und Machtposition interessiert ist.


Wie an dem Beispiel Stuttgart 21 zu sehen, werden sogar große Menschenmassen von der Politik komplett ignoriert. Damit den Bürgern überhaupt ein Mitspracherecht zugestanden werden kann, sagt die Verfassung des Landes Baden Württemberg:

Artikel 59

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
(3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.

Ein sechstel der Einwohner von Baden Württemberg, etwa 1,26 Mio. Bürger, sollen also ihre Meinung innerhalb 14 Tagen konform darlegen, wenn sie ein Mitspracherecht anmelden wollen. Das ist ein Gesetz geschaffen dafür, daß eine Bürgerbeteiligung ausgeschlossen wird.

Welche anderen Möglichkeiten gibt es für uns nun, Einfluß auf die Politik zu nehmen ?
Die kurze Antwort ► keine,
denn die Regierung ist im Besitz aller relevanten Mächte:
● die Polizei mit ihren Gefängnissen
● die Judikative (Staatsanwälte sind weisungsgebunden)
● die öffentlichen Medien (die vierte Staatsmacht)
● die wirtschaftlichen Interessensverbände (Lobby)

Manchmal träume ich von einer Renaissance der Nürnberger Prozesse, in denen nicht Kriegsverbrecher, sonder Volksverräter zur Rechenschaft gezogen werden. Dann müsste fast die gesamte derzeitige Bundesregierung vom Erdboden verschwinden.



Hier eine kurze Erklärung, wie direkte Demokratie abläuft:


Stufe 1 │Volksinitiative

100.000 Wahlberechtigte können Gesetzensvorlagen beim Bundestag einbringen.
Der Bundestag beschließt innerhalb einer Frist von vier Monaten über die Zulässigkeit.
Bundesrat darf Stellung dazu nehmen.
Wird sie als unzulässig erklärt, steht den Vertrauenspersonen (der Volksinitiative) der Rechtsweg zum BVG offen.


Stufe 2 │Volksbegehren

1.000.000 Wahlberechtigte müssen innerhlab von sechs Monaten zustimmen.
Das Volksbegehren kann frühestens zwei Monate nach der Ablehnung der Volksinitiative von deren Vertrauensleute eingeleitet werden. 
Ein Volksbegehren, das eine Änderung des Grundgesetzes anstrebt, bedarf der Zustimmung von 2.000.000 Wahlberechtigten.


Stufe 3 │Volksentscheid

"Entspricht der Bundestag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Volksbegehren, so findet frühestens vier Monate, spätestens zwölf Monate nach dem Abschluss eines erfolgreichen Volksbegehrens ein Volksentscheid statt.

Mehr Informationen ► Volksentscheid.de