Sunday, 17 November 2013

Muster: Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (VA)

Sehr geehrte(r) Herr / Frau _____________

Die Eingliederungsvereinbarung stellt der Form nach einen Vertrag gemäß des
Vertragsrechts des BGB dar. Im Abschnitt 3 des BGB sind die Grundlagen der
Rechtsgeschäfte geregelt, im Titel 2 des BGB die Willenserklärung dort selbst in den
§§ 116 ff BGB.

Danach sind Verträge nur rechtswirksam und gültig, wenn sie im Zuge der Freiwilligkeit
geschlossen werden, andernfalls sind sie anfechtbar und nichtig. Damit ist das Prinzip der
Vertragsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich garantiert. In diesem Rahmen
ist es nicht notwendig, näher auf Zwangsvereinbarungen einzugehen.

Abgesehen von der Tatsache, dass die Nichtunterzeichnung einer Vereinbarung jeglicher Art,
als Dekret durch die Hintertür dann doch den Schein der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen
der abgelehnten Vereinbarung erfährt, beweist spätestens hier:

- den eindeutigen Rechtsmangel des Vertrages in Sachen Vertragsfreiheit

- die eindeutig nachweisbare nahezu totale Entrechtung eines unschuldig bedürftigen
Bürgers unseres Landes

- den Willkürcharakter und den Zwangscharakter nahezu aller Arbeiten des 1. und
wohl auch des 2. und x-ten Arbeitsmarktes, mit anderen Worten des Tatbestandes
der Zwangsarbeit, deren Verbot de jure und deren Ächtung als zivilisatorische
Errungenschaft längst unbestritten sind. In diesem Zusammenhang sei hier auf
Artikel 12 GG verwiesen.

- Vertiefende juristische Betrachtungen inkludieren höchstwahrscheinlich die
berechtigte Vermutung einer möglichen strafbaren Handlung in der Erzwingung von
Zwangsarbeit.


Wesentlich schwerwiegender und von grundsätzlicher Bedeutung sind die mehrfachen,
direkten, unmittelbaren, offenen und unverhohlenen Gesetzesbrüche des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland.

Im Zusammenhang meines Widerspruches reicht der Hinweis auf die folgenden
Gesetzesverstöße, die eine Substituierung der Eingliederungsvereinbarung per Dekret
bedeuten:

• Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar

• Art. 2 GG Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

• Art.11 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet

• Art.12 GG Freie Berufswahl, Verbot von Zwangsarbeit

-Art.20 GG Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Besonders sei hier noch auf Artikel 19 GG verwiesen, wonach Abweichungen vom
Grundgesetz benannt und begründet werden müssen, wobei kein Grundrecht wesentlich
außer Kraft gesetzt werden darf. Die Nichtbeachtung dieses Zitiergebots verschleiert, dass
weite Teile des SGB II, vor allem die in den §§ 31ff SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen
grundsätzlich rechtsungültig sind. In diesem Zusammenhang seien dann auch die Leitsätze
zum Urteil vom 09. Februar 2010 des Bundesverfassungsgerichts genannt:

Bundesverfassungsgericht Leitsätze vom 09. Februar 2010 (Auszüge)

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … sichert jedem
Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht … hat als Gewährleistungsrecht … eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss eingelöst werden…

Dieses Grundrecht stellt also laut Verfassungsgericht auch ein Gewährleistungsrecht dar.
Daraus ergibt sich dann aber vermutlich auch eine Gewährleistungspflicht des Staates,
dieses menschenwürdige Existenzminimum auch zu gewähren und zu gewährleisten.
Dieses Grundrecht auf Gewährleistung darf auch nicht durch vorgeschaltete
Fremdforderungen eingeschränkt werden (Wohlverhalten des Leistungsberechtigten,
Annahme jedes Arbeitsangebots, Folgeleistung sogenannter Einladungen, Teilnahme an
Maßnahmen, …).
Meinen obigen Ausführungen folgend beantrage ich:
• die Inkraftsetzung eines Dekretes mit den vollständigen oder teilweisen
Bestimmungen der nicht-rechtskräftigen Eingliederungsvereinbarung aufzuheben,
• bis zu einer Klärung durch das Verfassungsgericht von Sanktionen abzusehen,
• mir ausschließlich nur solche Angebote zu unterbreiten, die frei von Annahmezwängen und
frei von Sanktionen bei Ablehnung sind,
• mir einen entsprechenden Bescheid zuzustellen,
dessen Ausbleiben ich als Zustimmung im Sinne der Bedeutungsübertragung des § 362
Abs.1 des HGB werten werde,

mit freundlichen Grüßen

Ps.:Nach Buchstaben und Gesetz ist Ihre Institution weder Amt noch Behörde, sondern per Legaldefinition nur eine Agentur mit Umsatzsteuernummer (Nummer eingetragen laut Impressum auf www.arbeitsagentur.de) Sie sind daher lediglich ein Dienstleistungs- und Handelsgewerbe, das nach § 343 HGB seinen Geschäftsbetrieb versieht. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (örV) mit mir kann also auch hierbei nicht beansprucht werden, da ein solcher ÖrV lediglich zwischen einer Behörde und einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen werden kann, sofern sie beidseitig ihre Willenserklärung bekunden. Als ein Gewerbebetrieb können Sie daher bestenfalls einen privatrechtlichen Vertrag mit mir ab-schließen, sofern ich das möchte. Jedoch haben Sie auch hier keinen Rechtsanspruch auf das Zustandekommen irgendeines Vertrages. Sie sind, ob Sie das nun verstehen möchten oder nicht, zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Rechtsanspruch auf Gegenleistung in Form eines Vertrages gesetzlich verpflichtet. Sie haben mir daher eine offenkundige Rechts-grundlage schriftlich nach § 126 BGB und § 33 Absatz 3 SGB X vorzulegen, falls Sie eine andere Meinung vertreten.

No comments :

Post a Comment