Monday, 11 February 2013

Jobcenter ging wegen 15 Cent in Berufung

11.02.2013




Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen wurde in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Nordhausen zu einer Zahlung von 15 Cent an einen Hartz IV Betroffenen verurteilt. Weil das der Behörde offenbar zu viel erschien, ging es in Berufung und scheiterte nun vor dem Landessozialgericht Thüringen.

Selbst Minibeträge sind offenbar Anlass genug für das Jobcenter im Unstrut-Hainich-Kreis in Berufung zu gehen. Im konkreten Fall (Aktenzeichen L 9 AS 430/09) hatten zwei Kläger, die laut dem SGB II eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ bilden, geklagt, weil sie aus unterschiedlichen Gründen zu wenig Hartz IV-Leistungen bewilligt bekamen. So wurde unter anderem darüber gestritten, ob die jedem Berechtigten zustehenden Sozialleistungen aufgerundet werden können. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren Beträge ab 0,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese Regelung angewandt und das Jobcenter zu höheren Leistungen verurteilt, die Klage jedoch in den übrigen Punkten abgewiesen.

Doch das reichte dem Jobcenter nicht. Wegen dem Minibetrag von 15 Cent wandte sich die Behörde mit Beruf an das Landessozialgericht und berief sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel (Aktenzeichen: B 14 AS 35/12 R). Darin urteilten die Richter, dass allein unter Hinweis auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungsregelungen erhobene Klage unzulässig ist

Doch das Landessozialgericht ist der Argumentation in der Verhandlung nicht gefolgt und hat die Beruf zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht war - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall - nicht allein wegen der Rundungsregelung, sondern auch wegen anderer Punkte erhoben worden. Dass die Leistungen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage aufzurunden waren, ergibt sich aus dem Gesetz und zahlreichen Entscheidungen des BSG.

Wegen der eindeutigen Rechtslage wurde seitens des Landessozialgericht dem Jobcenter eine Missbräuchlichkeitsstrafe von 600 Euro auferlegt. Zwar ist im Grundsatz ein Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei. In einigen Fällen kann aber für den Verfahrensbeteiligten eine Gebühr auferlegt werden. Schließlich kostet ein Verfahren vor dem Landessozialgericht rund 2000 Euro. So erklärte ein Sprecher des Gerichts: „Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Berufungsverfahrens für das Jobcenter (15 Cent) hielt das LSG eine Kostenbeteiligung von 600,- EUR für angemessen.“ (sb) 


Quelle

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