Jobcenter ging wegen 15 Cent in Berufung
11.02.2013
Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen wurde in der ersten
Instanz vor dem Sozialgericht Nordhausen zu einer Zahlung von 15 Cent an
einen Hartz IV Betroffenen verurteilt. Weil das der Behörde offenbar zu
viel erschien, ging es in Berufung und scheiterte nun vor dem
Landessozialgericht Thüringen.
Selbst Minibeträge sind offenbar
Anlass genug für das Jobcenter im Unstrut-Hainich-Kreis in Berufung zu
gehen. Im konkreten Fall (Aktenzeichen L 9 AS 430/09) hatten zwei
Kläger, die laut dem SGB II eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“
bilden, geklagt, weil sie aus unterschiedlichen Gründen zu wenig Hartz
IV-Leistungen bewilligt bekamen. So wurde unter anderem darüber
gestritten, ob die jedem Berechtigten zustehenden Sozialleistungen
aufgerundet werden können. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage
waren Beträge ab 0,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese
Regelung angewandt und das Jobcenter zu höheren Leistungen verurteilt,
die Klage jedoch in den übrigen Punkten abgewiesen.
Doch das
reichte dem Jobcenter nicht. Wegen dem Minibetrag von 15 Cent wandte
sich die Behörde mit Beruf an das Landessozialgericht und berief sich
dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel (Aktenzeichen: B
14 AS 35/12 R). Darin urteilten die Richter, dass allein unter Hinweis
auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungsregelungen
erhobene Klage unzulässig ist
Doch das Landessozialgericht ist
der Argumentation in der Verhandlung nicht gefolgt und hat die Beruf
zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht war - anders als in dem
vom BSG entschiedenen Fall - nicht allein wegen der Rundungsregelung,
sondern auch wegen anderer Punkte erhoben worden. Dass die Leistungen
nach der seinerzeit geltenden Rechtslage aufzurunden waren, ergibt sich
aus dem Gesetz und zahlreichen Entscheidungen des BSG.
Wegen
der eindeutigen Rechtslage wurde seitens des Landessozialgericht dem
Jobcenter eine Missbräuchlichkeitsstrafe von 600 Euro auferlegt. Zwar
ist im Grundsatz ein Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei. In
einigen Fällen kann aber für den Verfahrensbeteiligten eine Gebühr
auferlegt werden. Schließlich kostet ein Verfahren vor dem
Landessozialgericht rund 2000 Euro. So erklärte ein Sprecher des
Gerichts: „Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Berufungsverfahrens
für das Jobcenter (15 Cent) hielt das LSG eine Kostenbeteiligung von
600,- EUR für angemessen.“ (sb)
Quelle
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