Leistungskürzungen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich.
In der Regel sollen die Arbeitsagenturen und Optionskommunen mit den Langzeitarbeitslosen sogenannte Eingliederungsvereinbarungen abschließen, in denen Rechte und Pflichten beider Seiten aufgeführt sind. Verstoßen AlG II-Empfänger gegen Abmachungen in der Eingliederungsvereinbarung (z.B. den Nachweis von Initiativbewerbungen), werden Leistungskürzungen verhängt. Dies gilt nicht, wenn der Pflichtenkatalog des Arbeitslosen per Verwaltungsakt erlassen wurde. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall einer 24jährigen Offenbacherin war eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Deshalb hatte die Arbeitsagentur einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt erlassen, in dem bestimmte Verpflichtungen der Arbeitslosen festgelegt wurden. Als sie diesen aus Sicht der Behörde nicht nachkam, wurde ihr Arbeitslosengeld für 3 Monate gestrichen und sie erhielt nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Landessozialgericht hatte Erfolg.
Die Darmstädter Richter betrachteten es als nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin tatsächlich gegen ihr auferlegte Pflichten verstoßen hatte. Eine Pflichtverletzung hätte nur auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung geahndet werden können. Keiner der anderen gesetzlich geregelten Sanktionstatbestände habe vorgelegen. Das Gesetz sehe aber eine Leistungskürzung allein aufgrund des Verstoßes gegen einen ersetzenden Verwaltungsakt nicht vor. Das Vorgehen der Arbeitsagentur sei daher rechtswidrig gewesen. Sie hat der Offenbacherin die nicht gezahlten Leistungen nachträglich zu erstatten.
(AZ L 7 AS 288/06 ER – Der Beschluss ist unanfechtbar)
Quelle
Siehe auch: Neufassung
Update:
Quelle
Siehe auch: Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts: Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig
Wednesday 21 May 2014
Sanktionen unwirksam
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