Monday, 29 April 2013

Offener Brief bezügl. Inge Hannemann

Auszug aus dem offenen Brief an die / die Verwaltungsrat_innen der Bundesagentur für Arbeit:


Das Aussperren von Arbeitnehmern, hier von Frau Hannemann, zeigt die Ohnmacht und Angst jedoch vor allem das Unvermögen der Bundesagentur für Arbeit, mit verantwortlichen Mitarbeitern umzugehen, kooperativ mit kritischen Meinungen als notwendiges Korrektiv der eigenen Arbeit, von Fehlentwicklungen zu arbeiten.
Gravierender als die persönlichen Auswirkungen für Frau Hannemann sind die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Unvermögens:
  • für die Unternehmenskultur im eigenen Haus: abnehmende Kritikkultur durch Angst vor Einkommensverlust und vor Repressalien durch die Leitung und Kollegen.
  • Erhöhung des Krankenstandes durch Krankheit als (Aus-) Weg aus einer ausweglosen Situation.
  • für das Ansehen der Bundesagentur für Arbeit als Anstalt des Öffentlichen Rechtes als Ratgeber für Arbeitgeber und Arbeitssuchende.
  • Als Vorstand und Interessenvertreter bitte ich Sie im Interesse des sozialen Friedens unseres Landes:
  • den Einzelfall Hannemann durch eine unabhängige Dienstaufsicht zu prüfen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu führen.
Dafür Sorge zu tragen, dass
  • die Aussperrung der Arbeitnehmerin sofort beendet wird:
  • § 612a BGB Maßregelungsverbot ”Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.”
  • die berechtigte Kritik der Arbeitnehmer_in Hannemann an der Arbeit des eigenen Hauses von einer unabhängigen Kommission aus Vertretern des Aufsichtsrates geprüft und die Resultate in die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit umgehend eingearbeitet werden.
  • die Erkenntnisse der modernen Hirnforschung – u.a. Prof. Hüther – und innovativer Unternehmenskultur – Götz Werner und Sattelberger in die Dienstanweisungen  und in die Aus- und Weiterbildungskonzeption der Bundesagentur für Arbeit eingearbeitet und angewendet werden.
  • Arbeitsvermittler und Fallmanager umfangreiche Fortbildung zum sogenannten Arbeitsmarkt erhalten – Berufsbilder, Arbeitsplatzbeschreibungen, Kompetenz- und Anforderungsprofile, moderne Arbeitskultur. 
  • Arbeitsvermittler und Fallmanager umfangreiche Fortbildungen des Arbeits- und Tarifrechtes erhalten und zur Einhaltung selbiger angehalten werden.
Zu prüfen, dass
  • der § 33 SGB II (Abtretung von Ansprüchen) i.V.m. §§ 611ff BGB zur Durchsetzung von tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung gemäß § 612 BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB, § 22 SGB IV (Beitragsansprüche) angewendet wird, um vermittelte Arbeitnehmer zu schützen, prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden und Schwarzarbeit gesellschaftlich zu sanktionieren,
  • zu prüfen, in wie weit
  • sich Vorstände, Geschäftsführer_innen und Mitabreiter_innen  durch Anwendung von Zwangsmitteln und Sanktionen bei der Vermittlung von arbeitsuchenden Leistungs-empfängern in prekäre Arbeitsverhältnisse der Anstiftung, Beihilfe oder Mittäterschaft zum Lohnwucher und dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung schuldig machen bzw. schuldig gemacht haben.
  • § 26, 27 und 30 StGB i.V.m. § 291 StGB, § 266a StGB, § 370 AO i.V.m. § 138 (1) BGB i.Vm. §§ 611ff BGB i.V.m § 22 SGB IV.

Der Straftatbestand der Rechtsbeugung sowie Strafvereitlung im Amt in der einseitigen Anwendung des SGB II ist zu prüfen (§ 339 Strafgesetzbuch (StGB) und § 258a
Strafvereitelung im Amt). 


Im Zuge der Wahrnehmung der Dienstaufsicht ist in allen Fällen Strafanzeige gegen die verantwortlich Handelnden  zu stellen.
  • das Wort Arbeitsmarkt als Unwort abzuschaffen,
da es in fälschlicher Form suggeriert, dass Arbeit als Ware zu Verfügung stehe. Tatsächlich ist dem nicht so: Arbeitgeber suchen in der heutigen Zeit Mitarbeiter_innen, welche sich in ihr Unternehmen durch die Erfüllung eines Vertrages, dem Erbringen einer Dienstleistung durch ziel- und lösungsorientiertes TUN im Sinne des Unternehmenszweckes einbringen. Im optimalen Fall decken sich die persönlichen Ziele der Arbeitnehmer_innen im ArbeitsSinn mit dem Unternehmenszweckes.

Ein von Unternehmen oder Organisationen losgelöster Arbeitsmarkt ist nicht existent.


Mit freundlichen Grüßen

G. Rößiger

Quelle

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