Quelle
Siehe dazu:
Die Problematik des Zinssystems
Ausbeutung durch das Zinssystem
Geld ist ein faszinierend spannendes Thema
Kürzlich hat sich ein interessanter Dialog im Kommentafeld zu dem Video: Planet Wissen - Die Liebe (mit Richard David Precht) ergeben, den ich hier im Blog festhalten möchte.
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Siehe auch:
Sie kommen, nehmen und gehen wieder
Windows 7
There are common ways to personalize the icons of computer, recycle bin, network, folder and shortcuts, but how do you change the icon of an application?
The first thing that you will have to do is download yourself a free copy of Resource Hacker. Once installed it adds an option to the context menu.
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Now you need to locate the executable (not the shortcut) of the program that you want to change the icon for. Right click on it, and choose the “Open using Resource Hacker” option.
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Click on the Action menu and click on the "Replace Icon ..." link.
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When the dialog pops-up click on the button to locate a new icon, this can either be a *.exe, *.dll, *.res or *.ico file.
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Once you have selected your icon, hit the replace button in the bottom right hand corner. Now select the File menu, and save the file.
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And that’s its folks, all done.
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Was machen Unternehmer, wenn sie feststellen, sie können ihre Waren nicht verkaufen oder nur zu abgesenkten Preisen auf den Markt bringen?
Richtig: Sie verknappen die Produktionskapazitäten, nicht selten durch widerrechtliche Absprachen in Kartellen, um so den Preisverfall zum Stoppen zu bringen.
Das kostet natürlich Arbeitsplätze.
Und was machen ... die Gewerkschaften, bei einem vorliegenden Überschussangebot an menschlicher kommodifizierter Arbeitskraft?
Kommodifizierung bezeichnet den Prozess der Kommerzialisierung bzw. des „zur Ware Werdens“. Kommodifizierung kann die Privatisierung von vorher gemeinschaftlich genutzten oder im Familienfideikommiss stehenden Ressourcen sein. Auch in Bezug auf die Vermarktung menschlicher Arbeitskraft wird von Kommodifizierung gesprochen.
Sie bestehen, ökonomisch völlig widersinnig, ausschließlich auf Lohnerhöhungen für die ... Arbeitskraft, anstatt - wie die Unternehmer - auch eine Verknappung durch Arbeitszeitverkürzung einzufordern.
Der ökonomische Befund ist dann eindeutig. Die Löhne sinken immer mehr und die Arbeitskräfte werden zunehmend prekarisiert. ... Schon seit Jahrzehnten sind die entscheidenden gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsraten größer als die preisbereinigten Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts. Das benötigte Arbeitsvolumen geht zurück.
Mit der Neukonstituierung der Arbeit durch eine stark zunehmende Digitalisierung fast sämtlicher Arbeitsprozesse, wie wir sie bisher noch nicht erlebt haben, sind auch in Deutschland zukünftig Millionen Arbeitsplätze bedroht.
Zur Bekämpfung der ... Massenarbeitslosigkeit ist eine ... Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohn- und Personalausgleich dringend geboten. Beides geht aber nur unter der Bedingung einer demokratisierten und nicht einseitig vom Kapital beherrschten Wirtschaft. Diese Bedingung verweigert jedoch die heutige Politik. Sie fühlt sich nur dem Kapital und seinen Profitinteressen verpflichtet.
Heinz-J. Bontrup
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Mittwoch, 27. Mai 2015
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• Blog - Wirtschadt & Soziales
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Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß
Urteil vom 09. Februar 2010
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Danksagung von Ralph Boes
Anleitung zur Verwendung der Richtervorlage
Antrag auf Richtervorlage
zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Sanktionsparagraphen in SGB II mit dem Grundgesetz
Weitere Neuigkeiten
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[Überprüfungsantrag als PDF] [86 KB]
[Widerspruch als PDF] [77 KB]
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Pressemitteilung des Sozialgerichtes in Gotha zur Verfassungswidrigkeit von Hartz IV
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PDF (50 Seiten)
Vorlagebeschluss zur Verfassungswidrigkeit von Hartz IV Sanktionen
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Nachtrag
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen
Pressemitteilung Nr. 31/2016 vom 2. Juni 2016
Beschluss vom 06. Mai 2016
1 BvL 7/15
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.
Sachverhalt:
Das Jobcenter minderte dem Kläger des Ausgangsverfahrens das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2014 um 30 % des Regelbedarfs und hob die Leistungsbewilligung teilweise auf. Der Kläger habe verhindert, dass ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Lager- und Transportarbeiter zustande kam, obwohl er über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung schriftlich belehrt worden sei.
Mit einem weiteren Bescheid minderte das Jobcenter dem Kläger wegen wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 um monatlich 60 % des Regelbedarfs und hob den Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum teilweise auf. Der Kläger habe bei einem Arbeitgeber einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen gehabt. Das habe der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht getan.
Die gegen die Sanktionsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, woraufhin der Kläger Anfechtungsklage zum Sozialgericht Gotha erhob. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat dieses das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und 31b SGB II zur Entscheidung vorgelegt.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. Das Gericht muss in der Begründung der Vorlage insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, die jedoch zumindest nachvollziehbar sein muss. Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können. Desgleichen muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nur zum Teil gerecht.
Zwar wirft der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. So legt das Sozialgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausführlich dar. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.
Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheids trifft das vorlegende Gericht keine eigenen Feststellungen zu einer der sanktionierten Pflichtverletzung vorausgegangenen Rechtsfolgenbelehrung. Weder anhand der Vorlage selbst noch anhand des in Bezug genommenen Widerspruchbescheides lässt sich feststellen, welchen Inhalt die Rechtsfolgenbelehrung hatte und ob sie den fachrechtlich differenzierten und strengen Anforderungen genügt. Auch im Hinblick auf den zweiten Sanktionsbescheid ist nicht erkennbar, ob dem damit sanktionierten Verstoß eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorausging. Die Richtigkeit und Verständlichkeit der dem Eingliederungsverwaltungsakt beigefügten Belehrung können jedenfalls in Zweifel gezogen werden, da sie über die Minderung in Höhe von 30 % bei erstmaligem Verstoß nur informiert und auf die Folgen eines wiederholten Verstoßes nur „vorsorglich“ hinweist. Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert; das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.
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