Monday, 28 April 2014

Keine EGV solange gesundheitlicher Zustand ungeklärt

Keine Eingliederungsvereinbarung bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit


Der gängigen Praxis vieler Jobcenter entspricht es, dass sie ihren Kunden bei Zweifeln an deren Erwerbsfähigkeit auffordern, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, in der sich die Leistungsberechtigten verpflichten sollen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Lehnen die Kunden dies ab, so wird die Vereinbarung nicht selten durch einen gleichlautenden Verwaltungsakt ersetzt.

Das Sozialgericht Kiel hat diese Praxis nun in einem aktuellen Beschluss für rechtswidrig erklärt. Zur Überzeugung des Gerichts kann bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit eine Eingliederungsvereinbarung weder abgeschlossen werden noch durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erfolgen. Denn Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) werden nur an erwerbsfähige Hilfebedürftige gewährt, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Daher ist das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit Voraussetzung für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. für den Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes. Insofern, so das Gericht weiter, kann die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit tatsächlich gegeben ist, nicht Gegenstand einer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme sein. Die notwendige Überzeugung von der Erwerbsfähigkeit muss das Jobcenter im Zweifelsfall durch eine amtsärztliche, ambulante Untersuchung zuvor gewonnen haben.

 (Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26.11.2013, S 33 AS 357/13 ER)

Quelle

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